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Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltes
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes, also die eigenen Anwaltskosten (Gebühren und Auslagen) im Umfang des § 5 Abs. 1a) und b) ARB 94. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert oder nach sog. Rahmengebühren.

Gebühren aus Honorarvereinbarungen
Die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt trägt der Versicherer, soweit die gesetzliche Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, von ihm getragen werden müsste.

Gerichtskosten
Die Gerichtskosten können wie folgt untergliedert werden:
- Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz;
- Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, soweit diese vom Gericht herangezogen werden;
- Gerichtsvollzieherkosten.

Gebühren in Schieds- und Schlichtungsverfahren
Der Versicherer trägt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.

Behördenkosten
Hierzu zählen die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.

Sachverständigenkosten
Der Versicherer trägt die übliche Vergütung:
- eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Landfahrzeugen.
- eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Landfahrzeuges.

Reisekosten
- die Reisekosten des Rechtsanwaltes, wenn dieser einen auswärtigen Beweistermin wahrnimmt;
- die Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist, bis zur Höhe der für deutsche Rechtsanwälte geltenden Sätze für Geschäftsreisen.

Gegnerische Kosten
Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten sind versichert, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

Kaution
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Zahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe der Kaution, die zu stellen ist, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.

Nebenklagekosten

Übersetzungskosten

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